Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung - auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte - als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1. Angebote
a) Unsere Angebote beziehen sich auf die jeweils geltenden Preislisten, Kataloge und
Prospekte.
b) Angebote und angegebene Liefertermine sind freibleibend. Angebote werden erst
mit Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Lieferung
a) Aufträge zur geschlossenen Lieferung werden grundsätzlich komplett ausgeliefert. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, erfolgt die Nachlieferung der rückständigen Artikel separat nach Produktion.
b) Kleinaufträge mit einem Gesamtwert bis € 100,- netto werden dem nächsten größeren Auftrag zugefügt.
c) Falls keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gehen die Frachtkosten grundsätzlich zu Lasten des Empfängers.
d) Bei vorgeschriebenen Express- und Schnellpostsendungen werden die Mehrkosten berechnet.
e) Alle Lieferungen erfolgen mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht darauf,
wer die Frachtkosten trägt.
f) Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer auftreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. In keinem Fall kann der Käufer uns für den entstandenen Schaden verantwortlich machen.
3. Gewährleistung
a) Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Annahme beim Frachtführer zu reklamieren. Soweit Transportschäden vorliegen, ist die Feststellung der Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von einer Woche beim zuständigen Frachtführer zu beantragen.
b) Mängelrügen können wir nur berücksichtigen, wenn sie unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang schriftlich bei uns eingegangen sind.
c) Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 3 Monate nach Wareneingang schriftlich zu rügen.
d) Eine Gewährleistung oder Haftung entfällt, wenn der Mangel oder Schaden auf Veränderungen oder unsachgemäßer Behandlung der Ware durch den Kunden oder Dritte beruht.Soweit unsere Lieferung oder Leistung oder die Gestaltung der Verpackung auf Unterlagen des Kunden, wie Zeichnungen, Skizzen, Modellen etc. basiert, übernimmt der Kunde die Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Realisierbarkeit der Entwürfe. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen haftet der Kunde. Zu einer Nachprüfung sind wir nicht verpflichtet. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die bei Verwendung von Angaben oder Unterlagen des Kunden aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen oder aufgrund der konstruktiven Vorgaben des Kunden zu Schäden Dritter führen.
e) Sämtliche Schadensersatzansprüche wegen Quantitäts- oder Qualitätsmängel oder verspäteter Lieferungen und Leistungen, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Mangel- und Mangelfolgeschäden, sowie sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern nicht Mangel oder Schaden auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder nachweisbar auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Diese Regelungen gelten nicht im Bereich des Produkthaftungsgesetzes im Verhältnis von uns gegenüber dem nicht gewerblichen Verwender des Produkts.
4. Zahlungsziel
a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.
b) Wenn die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt und alle vor diesem Zeitpunkt datierten Rechnungen beglichen sind, gewähren wir 2 % Skonto.
c) Bei Zielüberschreitung berechnen wir Mahnspesen und vom Tage der Fälligkeit an die banküblichen Zinsen.
d) Ferner sind wir berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich verfallener Rechnungen abhängig zu machen, ohne dass bestehende Abschlüsse erlöschen.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche sowie Scheck- und Wechselansprüche, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
b) Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist oder einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Saldoforderung anerkannt ist.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Im Falle des Weiterverkaufs geht die Forderung des Käufers in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Scheck und Wechsel, auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus Versicherungsverträgen und sonstige Ersatzleistungen Dritter hiermit im voraus an uns ab.
d) Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen auf unser Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuwei- sen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
e) Wird der Käufer als Einkäufer einer Unternehmensgruppe, eines Verbandes von Groß- und Einzelhändlern oder in gleichgelagerten Fällen tätig, ist er verpflichtet, bei allen Veräußerungen innerhalb der Unternehmensgruppe an angeschlossene Groß- und Einzelhändler etc. den verlängerten Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten. Dies gilt auch, soweit uns der Käufer zur direkten Belieferung Dritter ermächtigt.
f) Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
g) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Export
Wegen anderer rechtlicher Vorschriften und bestehender Vertriebsrechte müssen wir alle Exportlieferungen - auch in geringem Umfang - von unserer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
7. Weitergabevorbehalt
Die direkte oder indirekte Weitergabe der von uns gelieferten Artikel an andere Wiederverkäufer, als auch an eigene Verkaufsstellen/Filialen bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Andernfalls sind wir berechtigt, unsere Lieferungen fristlos einzustellen, von Aufträgen zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.
8. Neben- und Schlussbestimmungen
a) Wir sind berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Käufer willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz ein.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung haben die Parteien durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächesten kommt.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungspflichten und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts und unter Einschluß von Scheck- und Wechselansprüchen Varel (Oldenburg) oder - nach unserer Wahl - der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.